Grundstückgewinnsteuer: Der Wermutstropfen beim Hausverkauf

Ein satter Verkaufserlös? Das ist der Idealfall. Bedenken Sie aber auch: Haben Sie bei der Veräusserung der Immobilie oder des Grundstücks einen Gewinn erzielt, wird eine Grundstückgewinnsteuer belastet.

Es ist ein aufregender und entscheidender Moment, wenn der Verkaufsvertrag unterzeichnet wird und die Liegenschaft an die neuen Besitzer übergeht, während sich die Eigentümerschaft auf die Banküberweisung der Verkaufssumme freut. Was leider immer wieder unterschätzt wird, ist die Grundstückgewinnsteuer. Diese muss immer dann bezahlt werden, wenn das Grundstück oder die Immobilie im Privatvermögen – je nach Kanton auch im Geschäftsvermögen – mit Gewinn verkauft wurde. Sprich, wenn der Verkaufspreis über den Anlagekosten liegt. Die Anlagekosten wiederum bestehen im Wesentlichen aus dem damaligen Kaufpreis und den Investitionen, die zum Werterhalt beigetragen haben. Auch Vermittlungskosten, Bewilligungsgebühren oder Anwaltskosten spielen eine Rolle. Die Steuer wird dann auf der Differenz zwischen Verkaufspreis und Anlagekosten erhoben.

Es ist ratsam, sich vor dem Verkauf über die kantonalen Regelungen zur Grundstückgewinnsteuer zu erkundigen. Selbstverständlich beraten wir Sie hierzu, denn wir kennen uns mit den kantonalen Vorgaben aus.

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